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Verbot von Solaranlagen im KGV

Solaranlagen und Balkonkraftwerke sind im KG nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Microanlagen (ohne Stromanschluss) mit einer max. Panelfläche von 0,6 m². Mehrere Microanlagen dürfen 1 m² Panelfläche nicht überschreiten.

Auszug Gartenordnung für den KGV Panorama e. V., Punkt 5.6
Detaillierte Informationen

Das Interesse ist groß, seinen Strom selbst zu erzeugen und dabei vermeintlich Geld zu sparen. Dabei ist eine Photovoltaikanlage gewiss keine Anschaffung fürs Leben, sondern wird auch Folgekosten nach sich ziehen.

Punkt 1: Hier sollten wir die Wirtschaftlichkeit für die bestehende Stromanlage des Vereins betrachten. Bereits existierende Stromnetze in den Kleingartenanlagen, deren Erhalt nur durch die Gemeinschaft zu realisieren ist, würden in ihrem Bestand gefährdet. Wenn eine größere Anzahl an Gartenfreunden als Stromnutzer aus der Gemeinschaft aussteigen, wäre in vielen Fällen die weitere Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage in Frage gestellt und höhere Unterhaltungskosten nach sich ziehen. Dies würde in erster Linie sozial schwächere Gartenfreunde treffen.

Punkt 2: Die Einspeisung von Strom aus einer Solaranlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Gartenlaube ist verboten. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der Elektroanlage der Gartenlaube. Hier ein Auszug aus dem BKleingG:

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetz-buchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Eine Solaranlage begünstigt somit eine Verbesserung der Stromversorgung in der Gartenlaube. Damit erhält die Laube eher einen eigenheimähnlichen Charakter.

Punkt 3: Hier sollte man die Wirtschaftlichkeit für den Nutzer betrachten, ehe man an die Umsetzung geht. Der Strom einer Solaranlage darf nur für Arbeitsstrom genutzt werden. In einem gemäß dem Bundeskleingartengesetz bewirtschafteten Garten kann kein enorm hoher Bedarf für Arbeitsstrom vorherrschen. So liegt der Durchschnittsverbrauch eines Kleingartens in Sachsen bei 77,33 kWh im Jahr, hierbei kommt man bei den aktuellen Strompreisen auf eine Jahresrechnung zwischen 27,00 und 38,00 Euro im Jahr ohne Zählergebühren. Manche Anlage wird bereits verschlissen sein, bevor die Ersparnis und Wirtschaftlichkeit kommt.

Punkt 4: Zu den Anschaffungskosten der Anlage kommt noch hinzu:

  1. Ein statisches Gutachten zur Windlast und Tragfähigkeit des Laubendaches muss er-bracht werden.
  2. Die Installation der Solaranlage muss durch eine Fachfirma durchgeführt werden.
  3. Eine Solaranlage dürfte nur als reine Insellösung betrieben werden, das heißt zusätzliche Kosten für Akkus fallen an. Wobei der Akku nur an einem Ort mit einer Höchsttemperatur von 50 Grad Celsius der Umgebung im Hochsommer installiert werden darf.

Erlaubt sind,

  • Microanlagen mit einer max. Solarmodul-Fläche von 0,6 m²,
  • die Gesamtfläche mehrerer Microanlagen darf 1 m² nicht überschreiten,
  • der Vorstand wünscht bei solchen Microanlagen eine Meldung, um auf etwaige Fragen antworten zu können.

Weitere Informationen

Ruhezeiten in unserem Kleingartenverein

Lärmverursachende Tätigkeiten sind vom 1. April bis 30. September

Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
Samstags von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 8 Uhr

nicht gestattet.

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